Recht auf Berichtigung

Gemäß Artikel 16 der DSGVO hat die betroffene Person das Recht, von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen ohne unangemessene Verzögerung die Berichtigung sie betreffender unrichtiger personenbezogener Daten zu verlangen. Unter Berücksichtigung der Zwecke der Verarbeitung hat die betroffene Person das Recht, die Vervollständigung unvollständiger personenbezogener Daten zu verlangen, auch in Form einer ergänzenden Erklärung.

Der für die Verarbeitung Verantwortliche sollte angemessene Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die Daten korrekt sind, und um die Daten gegebenenfalls zu berichtigen. Der für die Verarbeitung Verantwortliche sollte die von der betroffenen Person vorgebrachten Argumente und Beweise berücksichtigen.