Recht auf Bestätigung

Der Einzelne hat das Recht auf Bestätigung davon, wie und warum seine personenbezogenen Daten verarbeitet werden – das sogenannte Recht auf Bestätigung. Die Gründe für die Verarbeitung werden in der Regel bei der Einholung der Einwilligung der betroffenen Person erläutert. Die betroffene Person hat das Recht, auch nach dem geben ihrer Einwilligung informiert zu bleiben. Das bedeutet, dass das Unternehmen in der Lage sein sollte, der betroffenen Person knappe, verständliche, leicht zugängliche, kostenlose und klar geschriebene Informationen über die Verarbeitung zur Verfügung zu stellen.

Welche Informationen müssen Sie zur Verfügung stellen?

  • Den Name und die Kontaktdaten Ihrer Organisation.
  • Den Namen und die Kontaktdaten Ihres Vertreters oder Datenschutzbeauftragten (falls zutreffend).
  • Den Zweck der Verarbeitung.
  • Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung.
  • Die Kategorien der erhaltenen personenbezogenen Daten (wenn die personenbezogenen Daten nicht direkt von der Person erhalten werden).
  • Die Empfänger oder Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten.
  • Die Einzelheiten der Übermittlung der personenbezogenen Daten an Drittländer oder internationale Organisationen (falls zutreffend).
  • Die Aufbewahrungsfristen für die personenbezogenen Daten.
  • Die Rechte, die Einzelpersonen in Bezug auf die Verarbeitung haben.
  • Das Recht auf Widerruf der Einwilligung (wenn die Einwilligung als Rechtsgrundlage verwendet wird).
  • Das Recht, eine Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde einzureichen.
  • Die Quelle der personenbezogenen Daten (wenn die personenbezogenen Daten nicht direkt von der Person stammen).
  • Die Einzelheiten darüber, ob Personen gesetzlich oder vertraglich verpflichtet sind, die personenbezogenen Daten zur Verfügung zu stellen (falls zutreffend und falls die personenbezogenen Daten von der Person erhoben werden, auf die sie sich beziehen).

Die Einzelheiten über das Vorhandensein einer automatisierten Entscheidungsfindung, einschließlich Profiling (falls zutreffend).

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