Müssen wir die Vorschriften einhalten, wenn wir personenbezogene Daten manuell statt automatisiert verarbeiten?

Artikel 4 (6) der Datenschutz-Grundverordnung legt die Definition für ein „Ablagesystem“ fest. Wenn die personenbezogenen Daten, die das Unternehmen manuell verarbeitet, in strukturierter Form vorliegen und die Verarbeitung in einer Datenbank erfolgt, dann gilt die DSGVO in der Tat. Wenn es sich um eine einmalige Verarbeitung handelt und das Unternehmen keine Datenbank verwendet, dann gilt die DSGVO möglicherweise nicht.